Gesetze / Beschäftigungsverordnung

BeschV

§ 38 Anwerbung und Vermittlung

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Die Anwerbung in Staaten und die Arbeitsvermittlung aus Staaten, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind, darf für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden.

§ 37 § 39