Gesetze / Beschäftigungsverordnung
BeschV§ 38 Anwerbung und Vermittlung
Stand: 10.06.2019
Die Anwerbung in Staaten und die Arbeitsvermittlung aus Staaten, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind, darf für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 38 BeschV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2018 – OVG 3 B 25.17
- BVerwG, 19.11.2019 – 1 C 41/18Anwerbungs- und Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit gilt auch für betriebliche AusbildungenZitiert von 13
- VG Bayreuth, 15.03.2023 – B 6 S 23.181Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 24.11.2005 – 24 K 6506/04
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.12.2023 Ausfertigung
§ 38 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 353)
BGBl. 2023 I Nr. 353
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1253)
BGBl. 2021 I S. 1253
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