Gesetze / Beschäftigungsverordnung
BeschV§ 38 Anwerbung und Vermittlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2018 – OVG 3 B 25.17
- BVerwG, 19.11.2019 – 1 C 41/18Anwerbungs- und Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit gilt auch für betriebliche AusbildungenZitiert von 13
- VG Bayreuth, 15.03.2023 – B 6 S 23.181Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 24.11.2005 – 24 K 6506/04
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Anwerbung in Staaten und die Arbeitsvermittlung aus Staaten, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind, darf für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden.